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Betreiberpflichten: Pflichten eines Aufzugswärters
Gemäß den Vorschriften der Technischen Regeln für Aufzüge (TRA 007) und der Betriebssicherheitsverordnung hat der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person, beispielsweise der Aufzugswärter, spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu erfüllen, um die ordnungsgemäße und sichere Nutzung des Aufzugs sicherzustellen.
Die Hauptaufgabe der betreffenden Person ist es, die Aufzugsanlage ständig zu beaufsichtigen. Dazu gehört es, mögliche Mängel, die sich an der Anlage zeigen, festzustellen und an die entsprechenden Personen zu melden. Im Falle von Mängeln, die eine Gefahr für die Beschäftigten oder Dritte darstellen, ist es ihre Aufgabe, den weiteren Betrieb der Anlage zu verhindern, um potenzielle Unfälle zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Rolle besteht darin, einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Aufzug eingeschlossen sind. Es ist daher notwendig, dass der Betreiber oder die beauftragte Person in der Lage ist, während der Betriebszeit des Aufzuges eine sach- und zeitgerechte Befreiung der Personen sicherzustellen.
In regelmäßigen Abständen, mindestens wöchentlich, sind auch bestimmte Punkte zu prüfen. Hierzu gehört die Überprüfung, ob der Aufzug nicht mit offenen Türen fahren kann und ob die Schachttüren sich nicht öffnen lassen, wenn die Kabine nicht hinter der jeweiligen Tür steht. Darüber hinaus muss kontrolliert werden, ob der Türspalt nicht größer als 10 mm ist und ob die Bündigkeit der Kabinentürschwelle zum Podest vom bekannten Zustand abweicht.
Es ist auch wichtig, zu überprüfen, ob der Notruf funktionsfähig ist und ob an der Haupthaltestelle ein Hinweis auf den Aufzugswärter vorhanden ist. Der eventuell vorhandene Nothaltschalter muss funktionstüchtig sein und die Fahrkorbbeleuchtung muss in Betrieb sein.
Zusätzlich dazu muss die beauftragte Person sicherstellen, dass der Zugang zum Maschinen- und Rollenraum nicht blockiert ist und dass diese Räume verschlossen sind. Eine weitere wichtige Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage keiner unsachgemäßen Nutzung ausgesetzt wird. Bei verglasten Schächten und Kabinen muss darüber hinaus geprüft werden, ob alle Scheiben unbeschädigt sind.
Die Betreiber können die Erfüllung dieser beiden Hauptpflichten – die Sicherstellung der Personenbefreiung und die Ãœberwachung der Aufzugsanlage – auch an ein Serviceunternehmen delegieren. Dies ist allerdings keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine Option, die den Betreibern zur Verfügung steht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die letztendliche Verantwortung für die ordnungsgemäße und sichere Nutzung des Aufzugs immer beim Betreiber liegt.