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Aufzugskosten steuerlich absetzen – 10 Tipps und Empfehlungen

Der Kauf eines Aufzugs ist eine große Investition. Je nach Anzahl der Etagen, Modell, Ausstattung und baulicher Situation kann ein Aufzug für ein Einfamilienhaus mehr als 30.000 Euro kosten. Einen Teil dieser Kosten können Privatpersonen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Kosten lassen sich allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.

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Aufzüge verbessern die Lebensqualität und den Wohnkomfort. Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung oder Geheinschränkung sind sie oft das einzige Hilfsmittel, mit dem die Betroffenen Ihr Einfamilienhaus oder ihre Wohnung verlassen können. Einen privaten Aufzug muss man sich jedoch erst einmal leisten können. Die Kosten für den Kauf und den Einbau sind oft 5-stellig. Bei der Pflegeversicherung, auch die steuerliche Berücksichtigung der finanziellen Belastung wichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Aufzug nämlich von der Steuer absetzen.

Aufzug beim Finanzamt geltend machen

Viele Privatkäufer eines Personenaufzugs wissen nicht, dass sie die Kosten, die mit dem Einbau verbunden sind, von der Steuer absetzen können. Im Rahmen der Steuerklärung können die Aufwendungen als so genannte außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Da die Investition in einen Privataufzug oft 5-stellig ist, lässt sich die finanzielle Belastung somit deutlich senken.

Bei der Kalkulation der Kosten sollte man also die steuerlichen Absetzbarkeit berücksichtigen und prüfen. Ratsam ist, vor dem Kauf eine entsprechende Beratung beim Steuerberater einzuholen. Der Steuerberater kann in der Regel auch einschätzen, wie hoch die zu erwartende steuerliche Entlastung tatsächlich sein wird. Er kann Auskunft darüber geben, was alles abgesetzt werden kann und was unter „Privatvergnügen“ fällt.

Kann jeder Aufzug abgesetzt werden?

Die Kosten für die Anschaffung eines Aufzugs können nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wenn der Personenaufzug nur aus Gründen der Komfortsteigerung installiert wird, lehnt es das Finanzamt häufig ab, die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Daher gilt: Um den Aufzug von der Steuer absetzen zu können, muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen.

Die einfachste und gängigste Möglichkeit, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests. Vor dem Kauf eines Privataufzugs sollte immer auch ein Steuerberater konsultiert werden. Mit einem Arzt sollte besprochen werden, ob nach dessen Ansicht die medizinische Notwendigkeit zur Nutzung eines Aufzugs vorliegt. Ein entsprechendes Attest kann diese Einschätzung für das Finanzamt bestätigen.

Menschen, die durch einen Unfall oder durch Krankheit an einen Rollstuhl gebunden sind und ihre Wohnung deshalb behindertengerecht umbauen müssen, sind mit hohen finanziellen Belastungen konfrontiert. Eine steuerliche Anerkennung der Kosten wird vom Finanzamt aber häufig verweigert, die Hürden für eine Absetzbarkeit sind hoch. Das Problem ist, das der Einbau eines Aufzugs zu einer Wertsteigerung eines Einfamilienhauses oder Mehrfamilienhauses führt. Wird das Einfamilienhaus verkauft ist es mit Aufzug mehr wert als ohne Aufzug. Die Anschaffung hat also einen „Gegenwert“ und wird deshalb häufig nicht finanzielle Belastung betrachtet. Anders verfällt es sich jedoch, wenn man nur Mieter eines Einfamilienhauses ist und mit der Erlaubnis des Eigentümers einen Aufzug anbringen darf, diesen aber wieder entfernen muss, wenn man auszieht. Der Betroffene profitiert hier als nicht von einer Wertsteigerung des Hauses, ein Gegenwert existiert also nicht. Um die Kosten für den Einbau absetzen zu können müssen sie sich also mit ihrem Steuerberater und dem Finanzamt in Verbindung setzen und sich erkundigen, welche Nachweise notwendig sind.

Fallbeispiel

2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Geklagt hatte eine Mutter, die einen Aufzug für ihren querschnittsgelähmten Sohn einbauen ließ. Der BFH legte dabei außerdem fest, dass es nicht auf das Vermögen bzw. Einkommen des Sohnes ankommt. Dieser hätte im konkreten Fall zwar den Aufzug selbst bezahlen können, tat dies allerdings nicht, um das Vermögen zur Sicherung der Altersvorsorge einzusetzen. Für den Sohn sprang daraufhin die Mutter bei der Finanzierung des Aufzugs ein. Sie konnte die Kosten dann auch im Rahmen ihrer Steuerklärung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) machte 2014 zudem deutlich,  das vor dem Einbau nicht zwingend ein amtsärztliches Attest, ein Gutachten eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) notwendig ist. (Aktenzeichen: VI R 61/12). In diesem Urteil ging es jedoch nicht um einen Aufzug, sondern um einen Treppenlift. Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Aufzug und einem Treppenlift ist die Personengebundenheit. Treppenlifte im Außenbereich oder in einem Mehrfamilienhaus können mittels Schlüsselschalter vor einer unbefungten Nutzung durch Dritte gesichert werden. Sie sind damit personengebunden und können nur von der bewegungseingeschränkten Person genutzt werden. Klassische Personenaufzüge können dagegen immer von mehreren Personen benutzt werden. Nur Homelifte oder Plattformaufzüge, die im Außenbereich installiert werden, sind im Normalfall mit Schlüsselschaltern ausgestattet.

Das Finanzamt kann immer argumentieren, das Aufzüge nicht aus medizinischen Gründen eingebaut wurden, sondern aus Bequemlichkeit. Da Aufzugsanlagen immer auch Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens sind, die nicht nur von einer pflegebedürftigen Person, sondern auch von anderen Personen genutzt werden können, sollte man sich von einem Amtsarzt oder dem MDK die medizinische Notwendigkeit bestätigen lassen. Das vermeidet unnötige Konflikte und schafft Handlungssicherheit.

Können Zuschüsse beantragt werden?

Die Kosten für einen privaten Personenaufzug, auch Homelift genannt, sind sehr unterschiedlich. Die Preise für einen einfachen Plattformaufzug beginnen bei etwa 15.000 Euro. Entscheidend ist welche Bauform benötigt wird, wieviel Etagen der Lift anfahren muss und welche Ausstattung dieser haben soll. Aufzüge mit einer Aufzugskabine sind in der Regel deutlich teurer als Plattformaufzüge für Rollstuhlfahrer. Besonders teuer ist die Anschaffung, wenn bauliche Veränderungen im Treppenhaus oder ein Deckendurchbruch notwendig werden. Wie hoch die steuerliche Ersparnis ist, die durch eine mögliche steuerliche Absetzbarkeit des Aufzugs entsteht, ist individuell unterschiedlich. Hierzu sollte man sich mit seinem Steuerberater beraten.

Zuschüsse zum Kauf eines Aufzugs gibt es von der Pflegeversicherung. Sie zahlt für behindertengerechte Umbaumaßnahmen eine maximale Förderung in Höhe von 4.000 Euro. Der Eigenanteil des Antragstellers muss allerdings mindestens 10 Prozent betragen. In Einzelfällen kann die Pflegeversicherung auch höhere Eigenanteile (bis zu 50 Prozent des Monatseinkommens) zusätzlich verlangen. Der Zuschuss der Pflegeversicherung reicht also im Regelfall nicht aus, um alle anfallenden Kosten zu decken. Voraussetzung für die Bewilligung ist, das der Antragsteller eine Pflegestufe besitzt und die Notwendigkeit der Umbaumaßnahme begründen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich nicht an den Kosten für einen Aufzug, da diese keine medizinischen Hilfsmittel sind.

Aufzüge günstig finanzieren

Eine günstige Finanzierung zum Kauf eines Personenaufzugs gibt es von der staatlichen Förderbank KfW. Die KfW Bank gewährt im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“ (Nr. 159) einen zinsgünstigen Kredit. Finanziert werden dabei bis zu 100 Prozent der anfallenden Kosten, maximal jedoch 50.000 Euro. Die Zinsen sind individuell unterschiedlich und beginnen bei 0,75 Prozent effektivem Jahreszins. Das Angebot ist extrem günstig und unabhängig vom Alter des Antragstellers. Die KfW Bank ist die weltweit größte nationale Förderbank und nach Bilanzsumme die drittgrößte Bank Deutschlands. Kredite sind mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren bei maximal 10-jähriger Zinsbindung möglich. Alternativ bietet die KfW auch ein endfälliges Darlehen mit bis zu acht Jahren Laufzeit an. Der Kredit kann von Hauseigentümern, Mietern oder Vermietern bei ihrer jeweiligen Hausbank beantragt werden. Die Hausbank übernimmt dann auch die Abwicklung und Auszahlung des Kredits. Neben der Kreditfinanzierung bietet die Kfw Bank auch einen Investitionszuschuss im Programm 455 „Altersgerecht Umbauen“ an. Gefördert werden Maßnahmen, die die Reduzierung von Barrieren im individuellen Wohnumfeld zum Ziel haben. Dazu zählen beispielsweise das Entfernen von Schwellen, Wänden und Durchgängen, der Umbau von Küche, Bad, Terrasse und Balkon und vieles mehr. Der Investitionszuschuss umfasst bis zu 12,5 % der förderfähigen Kosten oder maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit.

Aufzugskosten als Mieter absetzen?

In der Regel können Mieterinnen und Mieter ihre privaten Miet- und Nebenkosten (d. h. Strom, Wasser, Heizung, Grundsteuer) nicht absetzen. Wenn Sie jedoch in Ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer haben, das Sie für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen, können Sie einen Teil dieser Kosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch für Selbstständige – bei ihnen heißen die Werbungskosten allerdings Betriebsausgaben und sind nicht mit den Betriebskosten auf Ihrer Stromrechnung zu verwechseln. Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung haben (doppelte Haushaltsführung), können Sie die Kosten für die Zweitwohnung (Miete und Nebenkosten) in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Maximal 1.000 Euro pro Monat können Sie geltend machen, unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind.

Viele der in Ihrer Nebenkostenabrechnung aufgeführten Posten können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Obwohl Ihr Vermieter diese Leistungen in Auftrag gibt, tragen Sie und die anderen Mieter die Kosten dafür. Sie können jedoch nur die Arbeitskosten z.B. die Wartung des Aufzugs absetzen. Sie sind als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder „Handwerkerleistungen“ steuerlich absetzbar. Die Materialkosten können Sie nicht erstatten.

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