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Aufzugskosten steuerlich absetzen – 10 Tipps und Empfehlungen

Der Erwerb eines Aufzugs stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Abhängig von Faktoren wie Anzahl der Stockwerke, Modellauswahl, Ausstattungsmerkmalen und baulichen Gegebenheiten können die Kosten für einen Aufzug in einem Einfamilienhaus 30.000 Euro und mehr betragen. Privatpersonen haben die Möglichkeit, einen Anteil dieser Kosten in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft.

In Deutschland können bestimmte Kosten, die durch den Einbau oder die Modernisierung eines Aufzugs entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Aufzug aus gesundheitlichen Gründen oder zur Barrierefreiheit eingebaut wird. Aufzüge verbessern die Lebensqualität und den Wohnkomfort. Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung sind sie oft das einzige „Hilfsmittel“, mit dem Betroffene Ihr Einfamilienhaus oder ihre Wohnung verlassen können.

Aufzug Lifton Foto: © Lifton GmbH

Ein privater Aufzug stellt allerdings eine erhebliche finanzielle Investition dar. Die Ausgaben für Anschaffung und Einbau eines Aufzugs bewegen sich häufig im fünfstelligen Bereich. Bei der Betrachtung solcher Investitionen ist nicht nur die Pflegeversicherung relevant, sondern auch die Möglichkeit, diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Aufzug nämlich steuerlich abgesetzt werden.

Aufzug beim Finanzamt geltend machen

Viele, die sich privat einen Personenaufzug anschaffen, sind sich nicht bewusst, dass die damit verbundenen Kosten steuerlich absetzbar sind. Im Zuge der Steuererklärung können diese Aufwendungen als „außergewöhnliche Belastung“ beim Finanzamt angegeben werden. Bei Investitionskosten, die häufig im fünfstelligen Bereich liegen, bietet dies die Chance, die finanzielle Belastung erheblich zu reduzieren.

Aufzug Finanzamt Geld sparen Foto: © one photo / Shutterstock

Bei der Kalkulation der Kosten sollte man die steuerliche Absetzbarkeit berücksichtigen und prüfen. Ratsam ist, vor dem Kauf eine entsprechende Beratung beim Steuerberater einzuholen. Der Steuerberater kann in der Regel auch einschätzen, wie hoch die zu erwartende steuerliche Entlastung tatsächlich sein wird. Er kann Auskunft darüber geben, was alles abgesetzt werden kann und was unter „Privatvergnügen“ fällt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Aufzugskosten steuerlich geltend gemacht werden können:

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten, die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wenn zum Beispiel der Einbau eines Aufzugs aufgrund einer Behinderung notwendig wird, kann ein Großteil der Kosten steuerlich abgesetzt werden. Ein amtsärztliches Attest oder ein Bescheid des Versorgungsamtes kann erforderlich sein.

Handwerkerleistungen: Die Arbeitskosten für Handwerker können steuerlich abgesetzt werden, wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Dies gilt auch für den Einbau oder die Reparatur von Aufzügen. Von der Gesamtsumme können 20 %, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Beachten Sie, dass nur die Arbeitskosten und nicht die Materialkosten berücksichtigt werden können.

Absetzen für Abnutzung (AfA): Wenn Sie Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind und einen Aufzug einbauen, können Sie die Kosten über mehrere Jahre hinweg abschreiben. Dabei handelt es sich um eine lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer des Aufzugs.

Barrierefreies Bauen: Es gibt auch staatliche Förderprogramme und Zuschüsse, die den Einbau von Aufzügen in Wohngebäuden unterstützen, um diese barrierefrei zu gestalten. Die Inanspruchnahme von Fördermitteln kann sich jedoch auf die Höhe der steuerlich absetzbaren Kosten auswirken.

Es ist immer ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu klären und sicherzustellen, dass alle möglichen steuerlichen Vorteile genutzt werden.

Kann jeder Aufzug abgesetzt werden?

Die Kosten für die Anschaffung eines Aufzugs können nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wenn der Personenaufzug nur aus Gründen der Komfortsteigerung installiert wird, lehnt es das Finanzamt häufig ab, die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Daher gilt: Um den Aufzug von der Steuer absetzen zu können, muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen.

Brobeil Aufzug Luxus Foto: © Brobeil Aufzüge GmbH

Die einfachste und gängigste Möglichkeit, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests. Vor dem Kauf eines Privataufzugs sollte immer auch ein Steuerberater konsultiert werden. Mit einem Arzt sollte besprochen werden, ob nach dessen Ansicht die medizinische Notwendigkeit zur Nutzung eines Aufzugs vorliegt. Ein entsprechendes Attest kann diese Einschätzung für das Finanzamt bestätigen.

Personen, die infolge eines Unfalls oder einer Krankheit auf einen Rollstuhl angewiesen sind und deshalb ihre Wohnung barrierefrei gestalten müssen, stehen oft vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Obwohl solche Umbaumaßnahmen essenziell sind, zeigt sich das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung dieser Kosten oft zurückhaltend. Ein Hauptargument hierfür ist, dass der Einbau eines Aufzugs den Wert eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses steigert. Wird das Haus später verkauft, erzielt es mit einem Aufzug einen höheren Verkaufspreis. Daher betrachtet das Finanzamt die Anschaffung oft nicht ausschließlich als finanzielle Belastung, sondern sieht darin auch einen „Gegenwert“.

Anders verhält es sich jedoch für Mieter: Wenn sie mit Zustimmung des Vermieters einen Aufzug installieren, diesen aber beim Auszug wieder demontieren müssen, profitieren sie nicht von einer etwaigen Wertsteigerung der Immobilie. In diesem Fall gibt es keinen „Gegenwert“. Wenn Sie in Erwägung ziehen, solche Kosten steuerlich geltend zu machen, sollten Sie sich unbedingt mit einem Steuerberater beraten und sich beim Finanzamt über die erforderlichen Nachweise informieren.

Fallbeispiel

2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Geklagt hatte eine Mutter, die einen Aufzug für ihren querschnittsgelähmten Sohn einbauen ließ. Der BFH legte dabei außerdem fest, dass es nicht auf das Vermögen bzw. Einkommen des Sohnes ankommt. Dieser hätte im konkreten Fall zwar den Aufzug selbst bezahlen können, tat dies allerdings nicht, um das Vermögen zur Sicherung der Altersvorsorge einzusetzen. Für den Sohn sprang daraufhin die Mutter bei der Finanzierung des Aufzugs ein. Sie konnte die Kosten dann auch im Rahmen ihrer Steuerklärung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) machte 2014 zudem deutlich,  das vor dem Einbau nicht zwingend ein amtsärztliches Attest, ein Gutachten eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) notwendig ist. (Aktenzeichen: VI R 61/12). In diesem Urteil ging es jedoch nicht um einen Aufzug, sondern um einen Treppenlift. Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Aufzug und einem Treppenlift ist die Personengebundenheit. Treppenlifte im Außenbereich oder in einem Mehrfamilienhaus können mittels Schlüsselschalter vor einer unbefungten Nutzung durch Dritte gesichert werden. Sie sind damit personengebunden und können nur von der bewegungseingeschränkten Person genutzt werden. Klassische Personenaufzüge können dagegen immer von mehreren Personen benutzt werden. Nur Homelifte oder Plattformaufzüge, die im Außenbereich installiert werden, sind im Normalfall mit Schlüsselschaltern ausgestattet.

Aufzug Wartung Foto: © Seksun Guntanid / Shutterstock

Das Finanzamt kann immer argumentieren, das Aufzüge nicht aus medizinischen Gründen eingebaut wurden, sondern aus Bequemlichkeit. Da Aufzugsanlagen immer auch Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens sind, die nicht nur von einer pflegebedürftigen Person, sondern auch von anderen Personen genutzt werden können, sollte man sich von einem Amtsarzt oder dem MDK die medizinische Notwendigkeit bestätigen lassen. Das vermeidet unnötige Konflikte und schafft Handlungssicherheit.

Können Zuschüsse beantragt werden?

Die Kosten für private Personenaufzüge, auch als Homelifte bezeichnet, variieren stark. Ein einfacher Plattformaufzug startet preislich bei rund 15.000 Euro. Dabei spielen Faktoren wie die gewünschte Bauform, die Anzahl der anzufahrenden Stockwerke und die gewählte Ausstattung eine Rolle. Aufzüge mit einer vollständigen Kabine sind in der Regel kostspieliger als reine Plattformaufzüge für Rollstuhlfahrer. Besonders hohe Kosten entstehen, wenn bauliche Anpassungen, etwa im Treppenhaus oder ein Durchbruch in der Decke, erforderlich sind. Wie viel Steuern man durch das Absetzen des Aufzugs sparen kann, hängt von der individuellen Situation ab. Hierfür sollte man sich mit einem Steuerberater abstimmen.

Aufzug Finanzamt Foto: © one photo / Shutterstock

Es gibt Zuschüsse von der Pflegeversicherung für den Kauf eines Aufzugs. Diese unterstützt behindertengerechte Umbauten mit maximal 4.000 Euro. Allerdings muss der Antragsteller mindestens 10 Prozent der Kosten selbst tragen. In bestimmten Fällen kann die Pflegeversicherung auch höhere Eigenbeteiligungen fordern, bis hin zu 50 Prozent des Monatseinkommens. Der Zuschuss der Pflegeversicherung deckt somit meist nicht alle Kosten. Um einen Zuschuss zu erhalten, muss der Antragsteller eine Pflegestufe haben und die Notwendigkeit des Umbaus nachweisen können. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt hingegen keine Kosten für Aufzüge, da sie nicht als medizinische Hilfsmittel gelten.

Aufzüge günstig finanzieren

Eine günstige Finanzierung zum Kauf eines Personenaufzugs gibt es von der staatlichen Förderbank KfW. Die KfW Bank gewährt im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“ (Nr. 159) einen zinsgünstigen Kredit. Finanziert werden dabei bis zu 100 Prozent der anfallenden Kosten, maximal jedoch 50.000 Euro. Die Zinsen sind individuell unterschiedlich und beginnen bei 0,75 Prozent effektivem Jahreszins. Das Angebot ist extrem günstig und unabhängig vom Alter des Antragstellers. Die KfW Bank ist die weltweit größte nationale Förderbank und nach Bilanzsumme die drittgrößte Bank Deutschlands. Kredite sind mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren bei maximal 10-jähriger Zinsbindung möglich.

DomusLift Aufzug Foto: © Domuslift.com

Alternativ bietet die KfW auch ein endfälliges Darlehen mit bis zu acht Jahren Laufzeit an. Der Kredit kann von Hauseigentümern, Mietern oder Vermietern bei ihrer jeweiligen Hausbank beantragt werden. Die Hausbank übernimmt dann auch die Abwicklung und Auszahlung des Kredits. Neben der Kreditfinanzierung bietet die Kfw Bank auch einen Investitionszuschuss im Programm 455 „Altersgerecht Umbauen“ an. Gefördert werden Maßnahmen, die die Reduzierung von Barrieren im individuellen Wohnumfeld zum Ziel haben. Dazu zählen beispielsweise das Entfernen von Schwellen, Wänden und Durchgängen, der Umbau von Küche, Bad, Terrasse und Balkon und vieles mehr. Der Investitionszuschuss umfasst bis zu 12,5 % der förderfähigen Kosten oder maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit.

Aufzugskosten als Mieter absetzen?

In der Regel können Mieterinnen und Mieter ihre privaten Miet- und Nebenkosten (d. h. Strom, Wasser, Heizung, Grundsteuer) nicht absetzen. Wenn Sie jedoch in Ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer haben, das Sie für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen, können Sie einen Teil dieser Kosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch für Selbstständige – bei ihnen heißen die Werbungskosten allerdings Betriebsausgaben und sind nicht mit den Betriebskosten auf Ihrer Stromrechnung zu verwechseln. Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung haben (doppelte Haushaltsführung), können Sie die Kosten für die Zweitwohnung (Miete und Nebenkosten) in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Frau in Aufzug Foto: © Andrey_Popov / Shutterstock

Maximal 1.000 Euro pro Monat können Sie geltend machen, unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind. Viele der in Ihrer Nebenkostenabrechnung aufgeführten Posten können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Obwohl Ihr Vermieter diese Leistungen in Auftrag gibt, tragen Sie und die anderen Mieter die Kosten dafür. Sie können jedoch nur die Arbeitskosten z.B. die Wartung des Aufzugs absetzen. Sie sind als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder „Handwerkerleistungen“ steuerlich absetzbar. Die Materialkosten können Sie nicht erstatten.

In Deutschland können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Einbau eines Aufzugs steuerlich geltend machen, insbesondere wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen notwendig wird. Hier einige wichtige Punkte zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufzugskosten für Mieter:

Außergewöhnliche Belastungen: Wenn der Einbau eines Aufzugs aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise aufgrund einer Behinderung, erforderlich wird, können Mieter die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Ein Nachweis, z. B. durch ein amtsärztliches Attest oder einen Bescheid des Versorgungsamtes, ist in der Regel erforderlich.

Keine Wertsteigerung für den Mieter: Im Unterschied zu einem Hauseigentümer profitiert der Mieter nicht von einer Wertsteigerung der Immobilie durch den Einbau des Aufzugs. Daher kann er argumentieren, dass es sich bei den Kosten tatsächlich um eine Belastung handelt, die nicht durch einen Gegenwert ausgeglichen wird.

Absprachen mit dem Vermieter: Es ist wichtig, vor dem Einbau eines Aufzugs alle Absprachen mit dem Vermieter schriftlich festzuhalten. In vielen Fällen trägt der Vermieter einen Teil oder alle Kosten, insbesondere wenn der Aufzug auch anderen Mietern zugutekommt. Wenn jedoch der Mieter die Kosten (teilweise) selbst trägt, sollte dies klar dokumentiert werden.

Handwerkerleistungen: Unabhängig von den tatsächlichen Umbaumaßnahmen können Mieter 20% der Arbeitskosten von Handwerkern (bis zu einem Betrag von 1.200 € pro Jahr) in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Dies gilt auch für den Einbau oder die Reparatur von Aufzügen.

Zuschüsse beachten: Wenn der Mieter Zuschüsse, z. B. von der Pflegeversicherung, für den behindertengerechten Umbau erhält, können diese Zuschüsse die steuerlich absetzbaren Kosten reduzieren.

Für eine genaue Einschätzung und optimale Nutzung der steuerlichen Vorteile sollten Mieter sich von einem Steuerberater beraten lassen.

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