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Personenaufzug – Zuschuss von der Pflegeversicherung?

Die Entscheidung zur Anschaffung eines Personenaufzugs kann die Lebensqualität entscheidend verbessern. Zunächst sind jedoch hohe Investitionen notwendig. Aufzüge bestehen aus hochwertigen Materialien, sind aufwendig konzipiert und benötigen eine fachgerechte Montage und Wartung. Viele Menschen sind daher beim Kauf eines Personenaufzugs auf eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung angewiesen.

Günstige Aufzüge gibt es bereits ab rund 15.000 Euro. Teilweise können die Kosten jedoch auch 30.000 Euro übersteigen. Für pflegebedürftige Menschen sind das sehr hohe Investitionen. Nicht immer sind Käufer eines Aufzugs in der Lage, diese Investition alleine zu übernehmen. Sie benötigen eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Pflegeversicherung. Im Mai 2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, das die gesetzliche Pflegekasse sich an den Kosten für einen Personenaufzug beteiligen muss, wenn dieser einem Pflegebedürftigen erleichtert, die Wohnung zu verlassen. (Az.B 3 P 5/03)

Kostenübernahme durch die gesetzliche Pflegeversicherung

Da Aufzüge nicht als medizinische Hilfsmittel gelten, werden sie von der Krankenkasse nicht bezahlt. Auch Zuschüsse zum Erwerb eines Aufzugs gibt es von Seiten der Krankenkassen nicht. Die Grundlage für diese Haltung ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 3 KR 14/ 97). Seinerzeit wurde entschieden, dass Aufzüge keine Hilfsmittel sind, weil sie in der Regel eine bauliche Veränderung bzw. Verbesserung darstellen.

Zieht man beispielsweise um, kann der Personenaufzug nicht weiter genutzt werden. Das Hilfsmittel ist damit als solches nicht mehr nutzbar. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts gelten in der Regel nur solche Hilfen als medizinische Hilfsmittel, die vom Patienten mitgeführt werden können wie zum Beispiel ein Rollstuhl. Nur diese müssen dann auch von den Krankenkassen bezahlt oder bezuschusst werden.

Die Pflegeversicherung kann bis zu 4.000 Euro der anfallenden Kosten beim Einbau eines Aufzugs übernehmen. Sie muss es sogar, wenn es der pflegebedürftigen Person anders nicht möglich ist die Wohnung zu verlassen. Der Zuschuss dient dabei der Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der betroffenen Person. Eine vollständige Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung ist allerdings nicht möglich. Die Pflegekassen bezahlen also in der Regel immer nur einen Anteil als Zuschuss zum Kauf. Den Restbetrag muss der Käufer selbst aufbringen oder ggf.finanzieren lassen, sofern kein anderer Kostenträger für die Kostenübernahme in Frage kommt. Je nachdem, ob ein rollstuhlgerechter Personenaufzug benötigt wird oder ein einfacher Homelift ausreichend ist, können die von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten mehrere Tausend oder auch Zehntausend Euro betragen.

Fallbeispiel

Im Mai 2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, das die gesetzliche Pflegeversicherung sich an den Kosten für einen Personenaufzug beteiligen muss, wenn dieser einem Pflegebedürftigen erleichtert, die Wohnung zu verlassen. Geklagt hatte eine Frau mit Pflegestufe 2, die an Parkinson erkrankt und nach einem Schlaganfall schwer gehbehindert war. Zum Verlassen des Einfamilienhauses musste die Frau eine Wendeltreppe überwinden, was ohne die Hilfe Ihres Mannes nicht möglich war. Um ein barrierefreien Zugang zum Haus zu schaffen, wurde ein rollstuhlgerechter Personenaufzug in das Haus eingebaut. Der Antrag auf Kostenzuschuss wurde von der Pflegeversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau auch nach dem Einbau des Personenaufzugs auf eine Hilfsperson und Begleitung angewiesen ist. Zudem wurde in Frage gestellt, das die Frau überhaupt ihr Haus verlassen muss, da die ärztliche Versorgung durch Hausbesuche sichergestellt wurde. Es kam zu einer Rechtsstreitigkeit, die in letzter Instanz vom Bundessozialgericht zugunsten der Frau entschieden wurde.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten eines Aufzugs nicht übernehmen, ist die Pflegeversicherung im Regelfall der erste Ansprechpartner. Doch auch hier sind bestimmte Voraussetzungen nötig. Die Pflegeversicherung gewährt den Zuschuss nur, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person verbessert. In einem Antrag auf Kostenübernahme muss dies begründet werden.

Der Antrag selbst kann formlos erfolgen. Beifügen sollte man den Kostenvoranschlag einer Aufzugsfirma. Wichtig: Die Pflegeversicherung zahlt nur dann, wenn der Antragsteller eine Pflegestufe besitzt. Zum Zeitpunkt des Antrags muss der Antragsteller also mindestens die Pflegestufe eins haben. Nur dann ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse möglich. Im Rahmen des Beantragungsprozesses erfolgt in der Regel ein Besuch des medizinischen Dienstes, der die Notwendigkeit der Anschaffung überprüft.

Wieviel Kosten werden übernommen?

Festgelegt ist, dass der maximale Zuschuss zum Einbau eines Personenaufzugs seitens der Pflegeversicherung den Betrag von 4.000 Euro nicht übersteigen darf. Den Restbetrag, der beim Kauf anfällt, muss der Antragsteller selbst aufbringen. Der Eigenanteil des Antragstellers muss dabei mindestens 10 Prozent der anfallenden Kosten betragen.

Die Pflegeversicherung kann zusätzlich einen weiteren, einkommensabhängigen Eigenanteil einfordern. Maximal darf die Pflegeversicherung so 50 Prozent des monatlichen Einkommens als zusätzlichen Eigenanteil verlangen. Personen, die den vorgesehenen Eigenanteil nicht übernehmen können, weil sie nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, können unter Umständen von der Zahlung befreit werden.

Antragstellung bei der Pflegeversicherung

Um einen Kostenzuschuss für den Einbau eines Personenaufzugs zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person einen Antrag bei seiner Pflegeversicherung schriftlich einreichen. Im folgenden finden Sie ein Musterschreiben, welches Sie für die Antragstellung benutzen können.

Antrag auf Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund meines Gesundheitszustandes und der Eingruppierung in die Pflegestufe XXX, beantrage ich hiermit nach §40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss zum Einbau eines Personenaufzugs im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung des Individuellen Wohnumfeldes. Durch meine Krankheit ist es mir nicht mehr möglich, Treppenstufen aus eigener Kraft sicher zu bewältigen. Aus diesem Grund und da mich meine Familienmitglieder beim Treppensteigen nicht permanent unterstützen können, bin ich zwingend auf einen Aufzug angewiesen, um selbstständig das Haus zu verlassen.

Diesem Schreiben beiliegend entnehmen Sie einen Kostenvoranschlag der Firma XXX über den Kauf und Einbau eines Personenaufzugs. Aufgrund der Dringlichkeit bitte ich um schnellstmögliche Bearbeitung meines Anliegens. Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre Unterschrift.

Muster-Antrag zum Download – Antrag auf einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung

Weitere Kostenträger für eine Kostenübernahme

Die Pflegeversicherung ist nicht der einzige Kostenträger, der für eine Kostenübernahme beim Kauf eines Aufzugs in Frage kommt. Wenn beispielsweise ein Arbeitsunfall vorliegt, können die Kosten auch durch die Berufsgenossenschaft anteilig übernommen werden. Bei einem fremdverschuldeten Unfall muss unter Umständen die gegnerische Haftpflichtversicherung die anfallenden Kosten übernehmen.

Grundsätzlich kommen jedoch auch noch weitere Kostenträger, wie etwa Sozial- und Versorgungsämter in Frage. In einem ausführlichen Beratungsgespräch sollten diese Optionen im Vorfeld des Kaufs besprochen werden. In der Regel sind die Mitarbeiter von Aufzugsfirmen entsprechend geschult und haben Erfahrung mit Anträgen zur Kostenübernahme.

Die KfW Förderbank bietet zudem spezielle Kredite für den Kauf eines Personenaufzugs an. Mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ (455) werden Maßnahmen gefördert, die den Abbau von Barrieren im privaten Wohnumfeld zum Ziel haben. Die KFW Bank hilft bei der Finanzierung des Aufzugs, in dem sie unabhängig vom Alter des Antragstellers Kredite vergibt, die besonders zinsgünstig sind. Zusätzlich fördert die KfW den Kauf mit bis zu 12,5 % Prozent der Kaufsumme oder maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit. Die Leistungen der KfW Bank können grundsätzlich mit anderen Zuschüssen, zum Beispiel dem Kostenzuschuss der Pflegeversicherung, kombiniert werden. Für    den Kredit (159) und den Investitionszuschuss (455) des Programms „Altersgerecht Umbauen“ können sich Eigentümer eines Einfamilienhauses mit maximal 2 Wohneinheiten oder einer Wohnung, Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Privatpersonen oder Mieter (mit Zustimmung des Vermieters zu den Umbaumaßnahmen) bewerben.

Wenn andere Kostenträger die anfallenden Kosten beim Kauf eines Personenaufzugs nicht übernehmen, ist die KfW Bank ein guter Ansprechpartner. Aufzugsfirmen helfen hier meist weiter, auch was die entsprechenden Anträge angeht. Zudem bieten sie in der Regel Ratenzahlungen beim Kauf eines Personenaufzugs an.

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1 Kommentar
  1. A.Kruppenbacher

    Hallo,

    „Festgelegt ist, dass der maximale Zuschuss zum Einbau eines Aufzugs seitens der Pflegekasse den Betrag von 2.557 Euro nicht übersteigen darf.“

    Gilt dies auch für gebrauchte Aufzüge?
    Gibt es da Unterschiede ob von Privat oder von Firma gekauft wird?

    MfG
    A.K.

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