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Aufzug Nebenkostenabrechnung – So viel müssen Mieter zahlen

Der Betrieb eines Aufzugs ist oft eine teure Angelegenheit und wird in der Regel im Rahmen der Betriebskosten auf alle Mietparteien umgelegt, anteilig nach der jeweiligen Größe der Wohnung. Müssen Erdgeschossbewohner in Mehrfamilienhäusern anteilig die Aufzugskosten tragen, auch wenn sie den Fahrstuhl nicht nutzen?

Es ist ratsam, bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu prüfen, ob die aufgeführten Kosten für den Aufzug korrekt sind. Häufig werden für Aufzüge sogenannte Vollwartungsverträge abgeschlossen, die neben den Wartungskosten auch Reparaturkosten beinhalten. Da Reparaturkosten jedoch nicht auf die Mieter umgelegt werden können, müssen Vermieter den entsprechenden Anteil herausrechnen.

Für Erdgeschossmieter, die den Aufzug aufgrund ihrer Wohnlage möglicherweise weniger nutzen, besteht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag von der Übernahme der Aufzugskosten ausgenommen zu werden. Diese Regelung ist jedoch nicht verpflichtend für Vermieter und muss im Einzelfall geprüft werden.

Müssen Erdgeschossbewohner anteilige Aufzugskosten tragen?

Die Kosten für den Liftbetrieb umfassen unter anderem Strom, Bedienung und Wartung, jährliche Sicherheitsprüfung, Notrufzentrale und Überwachung sowie Reinigung und Pflege von Kabine und Schacht. Eine klare Antwort auf die Frage, ob Erdgeschossmieter an den Aufzugskosten beteiligt werden müssen, gibt es laut des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.09.2006: Entscheidend ist die Möglichkeit der Nutzung, nicht die reale Nutzung.

Das bedeutet, dass auch Erdgeschossmieter anteilig die Kosten für den Aufzug tragen müssen, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in dem Urteil festgestellt, dass die Mietvertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt, und eine solche Vereinbarung auch mit einem Erdgeschossbewohner geschlossen werden kann, unabhängig von dem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter.

Ein Blick in die Nebenkostenabrechnung informiert darüber, ob die Nebenkosten korrekt umgelegt worden sind. In der Endabrechnung können auch einmalig angefallene Kosten auftauchen, beispielsweise die Kosten für eine Befreiung aus dem steckengebliebenen Fahrstuhl. Reparaturkosten für den Lift dürfen hingegen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Die Wartung ist generell Mietersache, Reparaturen muss der Vermieter tragen.

Wenn sich Fahrstuhl und Wohnung in unterschiedlichen Gebäudetrakts befinden, müssen Mieter, die nicht einmal theoretisch die Möglichkeit haben, per Aufzug ihre Wohnung zu erreichen, die Aufzugskosten nicht tragen. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2009 (BGH VIII ZR 128/08). In der Urteilsbegründung heißt es, dass an Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden dürfen.

Welche Aufzugskosten sind Nebenkosten?

Die Nebenkosten für einen Aufzug können sehr unterschiedlich ausfallen und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich können jedoch folgende Aufzugskosten als Nebenkosten umgelegt werden:

Wartungskosten: Die Kosten für die regelmäßige Wartung des Aufzugs können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Wartung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden und beinhaltet die Inspektion, Reinigung und Schmierung der Anlage sowie die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen.

Reparaturkosten: Wenn Reparaturen am Aufzug notwendig sind, können diese Kosten unter bestimmten Umständen ebenfalls als Nebenkosten umgelegt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Reparaturkosten nicht aufgrund von mutwilliger oder grob fahrlässiger Beschädigung des Aufzugs durch den Mieter entstanden sind.

Stromkosten: Die Stromkosten für den Betrieb des Aufzugs können ebenfalls als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Hierzu zählen vor allem die Kosten für den Antrieb des Aufzugs sowie die Beleuchtung in der Kabine und auf den Etagen.

Prüfkosten: Einmal im Jahr muss der Aufzug auf seine Sicherheit hin geprüft werden. Die Kosten für diese Prüfung können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Versicherungskosten: Die Kosten für eine Haftpflichtversicherung für den Aufzug können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Diese Versicherung ist notwendig, um Schäden abzudecken, die durch den Betrieb des Aufzugs entstehen können.

Die Aufzugskosten, die als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können, umfassen in erster Linie die Kosten für Pflege und Wartung des Fahrstuhls, sowie die jährliche Sicherheitsprüfung und Stromkosten für den Betrieb. Der Vermieter kann jedoch nur die Kosten von den Mietern zurückverlangen, die regelmäßig anfallen. Reparaturkosten sind beispielsweise nicht umlagefähig und müssen vom Vermieter selbst getragen werden. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Vermieter sogenannte Vollwartungsverträge abschließen, die nicht nur die Wartung, sondern auch notwendige Reparaturen des Fahrstuhls umfassen.

In diesem Fall müssen jedoch die Anteile der Reparaturkosten von den umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden, da Mieter nicht für Reparaturkosten aufkommen müssen. Bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung sollten Mieter daher sorgfältig hinsehen und überprüfen, ob die aufgeführten Kosten tatsächlich umlagefähig sind und ob Reparaturkosten bereits herausgerechnet wurden. Es empfiehlt sich auch, sich im Vorfeld über die umlagefähigen Betriebskosten und mögliche Fehler in der Betriebskostenabrechnung zu informieren, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Umlagefähige Nebenkosten bei Aufzügen

Aufzüge sind zwar eine praktische Einrichtung, können aber auch hohe Kosten verursachen. Diese Kosten werden in der Regel auf die Mieter umgelegt, da die Aufzugskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Die durchschnittlichen Aufzugskosten belaufen sich in Deutschland auf ca. 0,15 Euro pro Quadratmeter pro Monat. Bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung entstehen demnach Zusatzkosten von 12 Euro pro Monat. Im Vergleich zu anderen Betriebskosten wie Heizung und Warmwasser sind die Aufzugskosten vergleichsweise gering.

Mieter im Erdgeschoss haben in der Regel wenig Nutzen vom Aufzug und Vermieter können diese Mieter mietvertraglich von der Übernahme der Aufzugskosten ausnehmen. Allerdings sind Vermieter dazu nicht verpflichtet. Im Normalfall müssen sie die Kosten für den Aufzug mittragen, auch wenn sie ihn nicht benutzen. Wenn der Mietvertrag eine Aufzugsanlage vorsieht, müssen auch Mieter im Erdgeschoss die Kosten tragen, selbst wenn sie den Aufzug nicht nutzen.

Wenn es im Mehrfamilienhaus mehrere Aufzüge gibt, müssen die Anlagen getrennt abgerechnet werden. Mieter in Gebäuden ohne Aufzug müssen keine Aufzugskosten tragen. Wie bei allen umlagefähigen Nebenkosten können nur die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, die regelmäßig anfallen. Dazu zählen die Pflege und Wartung des Aufzugs, die jährliche Sicherheitsprüfung und die Stromkosten für den Betrieb. Wartungskosten sind umlagefähig, Reparaturkosten müssen dagegen vom Vermieter selbst getragen werden. Die Gesamtkosten werden über einen Umlageschlüssel auf die einzelnen Mieter verteilt.

Mieter sollten bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung sorgfältig studieren. Es kann vorkommen, dass für den Aufzug sogenannte Vollwartungsverträge abgeschlossen wurden, die nicht nur die Wartung, sondern auch notwendige Reparaturen des Aufzugs umfassen. In diesem Fall muss der Anteil der Reparaturkosten vom Vermieter herausgerechnet werden, da die Mieter nicht für Reparaturkosten aufkommen müssen. Mieter sollten bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung genau hinschauen, um mögliche Fehler zu vermeiden. Auch sollten sie sich über die umlagefähigen Betriebskosten und mögliche Fehler in der Betriebskostenabrechnung informieren, um zu viel gezahlte Kosten zu vermeiden.

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