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Garantie und Gewährleistung bei Aufzug, Homelift und Personenaufzug
Da der Kauf eines Aufzugs mit hohen Kosten verbunden ist, sind Fragen zur Garantie und Gewährleistung stets zu berücksichtigen. Die Klärung von Gewährleistungsfragen ist auch deshalb wichtig, weil der Einbau und die Montage eines Aufzugs sehr aufwendig und ein Umbau des Treppenhauses notwendig sein kann. Der Austausch eines defekten Aufzugs ist hierdurch ebenfalls verkompliziert. Bereits vor dem Kauf sollte man sich daher genau über die Servicebedingungen des Aufzugherstellers bzw. Fachhändlers informieren.
Menschen, die einen Aufzug kaufen, möchten diesen im Anschluss über Jahre sicher und ohne Zwischenfälle nutzen können. Die Aufzugshersteller achten daher von Haus aus auf eine gute Qualität, hochwertige Materialien und eine solide Konstruktion. Serviceleistungen spielen dennoch eine wichtige Rolle. Bei einem Defekt kommt es zudem auf die Garantie und Gewährleistung an.
Gesetzliche Gewährleistung beim Kauf eines Aufzugs
Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe, die häufig parallel verwendet werden. Inhaltlich und rechtlich meinen sie jedoch unterschiedliche Sachverhalte. Die Gewährleistung ist gesetzlich verankert. Nachzulesen ist dies im BGB § 433 ff. Laut deutschem Recht hat der Käufer bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Kauf verschiedene Rechte. Hierzu gehören die Nacherfüllung (=Reparatur), der Rücktritt vom Kaufvertrag, eine Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder der Ausgleich vergeblicher Aufwendungen.
All diese Rechte hat man auch beim Kauf eines Aufzugs. Beachten muss man allerdings, dass der Mangel bereits bei der Übergabe an den Käufer bestanden haben muss. Die Beweislast liegt während der ersten sechs Monate nach dem Kauf bei der Aufzugsfirma. Kurzum: Mängel, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftreten, müssen in der Regel von der Aufzugsfirma behoben werden. Es sei denn er kann beweisen, dass der Fehler erst später entstanden bzw. durch den Nutzer hervorgerufen wurde.
Gewährleistung nach sechs Monaten
Tritt ein Fehler erst nach dem siebten Monaten auf, liegt es am Käufer zu beweisen, dass der Fehler bereits von Beginn an vorlag. Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn es sich um einen konstruktionsbedingten Mangel des Aufzugs handelt. Im Einzelfall kann ein solcher Beweis allerdings schwierig sein und zu einem langen Rechtsstreit führen. Bis 24 Monate nach dem Kauf hat man so dennoch die Möglichkeit, den Fehler durch die Aufzugsfirma beheben zu lassen. Beachten sollte man dabei, dass Verschleißteile von den Gewährleistungsregelungen ausgenommen sind.
Kommt es also innerhalb der ersten 24 Monaten zu Reparaturen am Aufzug, die auf die Benutzung und die dadurch resultierende Abnutzung von Verschleißteilen zurück zu führen sind, muss diese der Käufer selbst tragen. Anders sieht es aus, wenn der Aufzugshersteller oder die Montagefirma eine zusätzliche Garantie für den Aufzug anbieten, die diese Schäden abdeckt. Die gesetzliche Gewährleistung gibt dem Käufer also in erster Linie nur eine Art Basis-Sicherheit gegenüber dem Verkäufer.
Freiwillige Garantie als zusätzliche Leistung
Neben der gesetzlichen Gewährleistung können freiwillige Garantien als zusätzliche Leistung existieren. Im Regelfall werden sie vom Aufzugshersteller gewährt. Der Aufzugshersteller kann dann auch die Garantiebestimmungen genau beeinflussen. So kann in den Garantiebestimmungen beispielsweise das Wartungsintervall eines Aufzugs festgeschrieben sein. Die Bestimmungen regeln auch, welche Schäden von der Garantie erfasst sind und welche Leistungen im Schadensfall zu erwarten sind (zum Beispiel ein 24 Stunden Service).
Die Garantie gilt immer zusätzlich zur Gewährleistung. Sie ersetzt diese nicht. Meist sind die Garantien der Aufzugshersteller deutlich weitreichender als die gesetzliche Gewährleistung. Umfangreiche Garantieleistungen sind daher beim Kauf eines Aufzugs immer zu begrüßen. Den Umfang der jeweiligen Leistungen können die Aufzugshersteller allerdings mehr oder weniger frei bestimmen, ebenso wie die Laufzeit der Garantie des Aufzugs. Ein genaues Studium der Garantiebestimmungen des Anbieters ist daher unerlässlich.
Beratung und Service beim Kauf
Die Qualität der Beratung und der anschließenden Service-Leistungen ist beim Kauf eines Aufzugs mindestens genauso wichtig, wie die Garantie bzw. die Gewährleistung. Die Aufzugsfirma verkauft nicht nur den Aufzug selbst, sie montiert ihn in der Regel auch und kümmert sich anschließend um Service- und Wartungsarbeiten. Ein gutes, persönliches Verhältnis ist hier ein großer Vorteil. Wichtig ist dabei natürlich auch, dass der Käufer einen Ansprechpartner vor Ort erhält.
Egal ob der Aufzug im Internet gekauft wird, ob es sich um einen neuen Personenaufzug oder um einen gebrauchten Homelift handelt, die Anforderungen an eine hohe Beratungs- und Servicequalität ist immer gleich. Nur so ist sichergestellt, dass Käufer voll zufrieden sind und dem Aufzug eine lange Lebensdauer bevorsteht.
Garantie bei gebrauchten und gemieteten Aufzügen
Bei gebrauchten Aufzügen gilt nur eine eingeschränkte gesetzliche Gewährleistung. Zusätzliche Garantieleistungen sind daher beim Kauf eines gebrauchten von besonderer Bedeutung. Seriöse Aufzugsfirmen wissen dies und verkaufen gebrauchte Aufzüge nur mit einer entsprechenden Garantie. Vor dem Verkauf werden die gebrauchten Aufzüge zudem überprüft und wichtige Verschleißteile ausgetauscht. Beim Kauf von privat erhält man in der Regel weder Garantie noch Gewährleistung. Kommt es zu einem Schaden oder einer Reparatur, muss man diese selbst zahlen.
Eine beliebte Alternative zum Kauf ist die Miete oder das Leasen eines Aufzugs. Garantie und Service-Leistungen sind in den Mietkosten, die in der Regel monatlich zu zahlen sind, meist bereits enthalten. Bei einem solchen Komplett-Paket ist man daher auf der sicheren Seite. Mietangebote, bei denen keine Service-Leistungen oder Garantien beinhaltet sind, sollte man dagegen eher kritisch betrachten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Außen-Aufzug Lifta Modell 320 zum Zeitwert abzugeben. (Neupreis 5012 Euro)
Der Lift wurde im Oktober 2012 installiert und nicht einmal 100 Mal benutzt. Er ist überdacht.
Dazu gehören noch zwei Wartungsgutscheine der Firma Lifta im Wert von je 198 Euro.
Bei Interesse bitte ich um Abgabe eines Angebotspreises für den Ankauf.
Freundliche Grüße von Lydia Zundel