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Aufzug im Test – Zur Sicherheit und Prüfung von Personenaufzügen
Täglich nutzen mehrere Millionen Menschen in Deutschland rund 600.000 Aufzüge in Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen, Hotels, Gewerbebetrieben und vielen weiteren Gebäuden. Der Nutzerkreis reicht von Kindern bis zu älteren Menschen, von gesunden bis hin zu Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Ohne Aufzüge geht heute in vielen Fällen nichts mehr. Sie haben einen festen Platz in unserem Alltag eingenommen und sind für viele Menschen unverzichtbar, da sie einen barrierefreien Zugang in Gebäuden ermöglichen.
Die Verantwortung für den sicheren Betrieb liegt in den Händen des jeweiligen Betreibers. Die Hälfte aller aktiven Aufzüge sind schätzungsweise älter als 20 Jahre und entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, also z.B. Sicherheitsnormen für bestehende Aufzüge. Dies kann zu vermeidbaren, folgenschweren Unfällen führen, so der VDMA, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
Aufzugsprüfung durch TÜV oder DEKRA
Aufzüge sind heute ein wesentlicher Bestandteil moderner Gebäude. Die Sicherheitsanforderungen an Aufzugsanlagen werden umfassend durch nationale und Europäische Gesetze und Normen geregelt. Die Gefährdung für Nutzer und Wartungspersonal wurde hierdurch deutlich minimiert, so dass Unfälle mit Personenschäden in Deutschland mittlerweile sehr selten passieren.
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Personenaufzugs muss dieser durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft und getestet werden. Zugelassene Überwachungsstellen in Deutschland sind beispielsweise TÜV, DEKRA, GTÜ und SGS. Der Betreiber legt dabei die Art und den Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen fest. Die in der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge festgelegten Höchstfristen von zwei Jahren zwischen 2 Hauptprüfungen dürfen dabei nicht überschritten werden.
Hauptprüfungen erfolgen in der Regel im 2-Jahres-Rhythmus. Dabei handelt es sich um die mögliche Maximalfrist. Zwischenprüfungen werden jährlich zwischen zwei Hauptprüfungen durchgeführt, soweit dies der Anlagenzustand erfordert. Die nächste wiederkehrende Prüfung (Monat, Jahr, Stelle) muss in der Aufzugskabine gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann in Form einer Prüfplakette erfolgen. Folgende Informationen sollten dem Nutzer des Personenaufzugs dabei vor Ort zur Verfügung stehen: Name und Telefon-Nummer des Instandhaltungsunternehmens, des Personenbefreiungsdienstes oder der beauftragten Person sollten am Hauptzugang des Aufzugs gut sichtbar angebracht werden. Technische oder bauliche Veränderungen am Personenaufzug müssen von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) neu geprüft und abgenommen werden.
Instandhaltung eines Aufzugs
Sicherheit hat immer Vorrang. Instandhaltung, Tests und eine regelmäßige Überprüfung sind wichtige Bestandteile im Sicherheitskonzept eines Personenaufzugs. Durch die Betriebssicherheitsverordnung wird dem Betreiber zudem eine umfassende Verantwortung für den Betrieb seines Aufzugs übertragen.
In der Verantwortung des Betreibers liegen u.a. die Instandhaltung und der Zugang zum Aufzug. Der Betreiber muss ein qualifiziertes Instandhaltungsunternehmen mit der Wartung beauftragen. Die Verpflichtung zur fachkundigen Wartung ist dabei in der Betriebssicherheitsverordnung verankert. Er muss zudem sicherstellen, dass jederzeit der Zugang zu allen Teilen des Aufzugs gegeben ist. Die Zugänge zum Personenaufzug müssen dazu frei begehbar und ausreichend beleuchtet sein.
Instandhaltungsmaßnahmen sind Pflicht und dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Zu den hohen Anforderungen an die Dokumentation gehören detaillierte Betriebs -und Instandhaltungsanweisungen sowie Nachweise über durchgeführte Instandhaltungen und Tests. Durch eine qualifizierte und vorbeugende Instandhaltung wird die Lebensdauer des Aufzug verlängert, die Stillstandszeiten reduziert und eine umfassende Sicherheit gewährleistet.
Die Einhaltung der Herstellervorgaben zur Wartungshäufigkeit und Instandhaltung erhöhen die Chancen, die Maximalfrist für die Hauptuntersuchungen zu erhalten. Wenn durch die zugelassenen Überwachungsstellen (TÜV oder DEKRA) Prüfungen durchgeführt werden, ist es notwendig, die Prüfberichte auch an das Instandhaltungsunternehmen weiterzuleiten. Nach baulichen Veränderungen im Bereich des Aufzugs oder technischen Veränderungen der Aufzugsanlage kann eine erneute Überprüfung oder Testreihe erforderlich werden. Tests, Instandhaltung,Wartung und Modernisierung eines Personenaufzugs sollte nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, das auf der Basis der DIN EN 13015 arbeitet.
Notrufsystem im Aufzug
In modernen Aufzügen muss ein Zwei-Wege-Kommunikationssytem (Notrufsystem) installiert sein. Mögliche Notrufe aus dem Fahrkorb müssen dabei in angemessener Zeit bearbeitet werden. Die Weiterleitung auf einen Notdienst muss also vom Betreiber sichergestellt sein. Aufzüge, bei denen ein solches System fehlt, müssen bis zum 31.12.2020 nachgerüstet werden.
Neben einer regelmäßigen Wartung, muss ein moderner Personenaufzug zudem über eine Notbefreiungsanleitung und ein Notfallplan verfügen. Ein Notfallplan muss zu jeder Aufzugsanlage angefertigt und dem Notdienst vor Inbetriebnahme übergeben werden. Dieser muss bei bestehenden Aufzügen bis spätestens zum 31.05.2016 nachgereicht werden, bei neuen Anlagen muss er ab dem 01.06.2015 vorhanden sein.
Sicherheit von Aufzügen
Mit der Europäischen Norm DIN EN 81-80 wurde auf europäischer Ebene eine allgemein akzeptierte Prüfliste für bestehende Aufzüge erarbeitet, in der alle Risiken aufgezeigt werden. Diese wird auch als SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) bezeichnet und erhält in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung seinen gesetzlichen Rahmen. Je nach Risiko und Folgenschwere eines Prüfkriteriums wurden in der DIN EN 81-80 Fristen festgelegt, wann Maßnahmen zu ergreifen sind. Hier wird unterschieden zwischen kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen.
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine sicherheitstechnische Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung von Aufzügen. Die DIN EN 81-80 ist dabei die Basis für diese Beurteilungen. Die Betriebssicherheitsverordnung wendet sich in erster Linie an den Betreiber und verpflichtet ihn direkt, die Vorschriften aus der Verordnung zu erfüllen. Das Nichtbeachten dieser Verordnung kann im Schadensfall gravierende haftungs- und ggf. auch versicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung von Aufzügen vor der ersten Verwendung, wenn sie als Arbeitsmittel dienen. Die BetrSichV wendet sich dabei in erster Linie an den Betreiber und verpflichtet ihn direkt dazu, die Vorschriften aus der Verordnung umzusetzen. Es ist zu empfehlen, dass auch private Betreiber, die in ihrem Wohngebäude einen Aufzug/Homelift verbaut haben, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig, auch für bestehe Aufzüge, überprüft werden. Hierbei ist der Stand der Technik ausschlaggebend. Das Nichtbeachten dieser Verordnung kann gravierende straf- und haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Als Betreiber eines Personenaufzugs sollte man sich von seiner Instandhaltungsfirma bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beraten lassen. Diese muss vor der Inbetriebnahme des Aufzugs erstellt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefahren, die vom Aufzug selbst ausgehen als auch die Gefahren aus der Arbeitsumgebung beurteilt. Diese Beurteilung muss für bestehende Aufzüge regelmäßig überprüft werden und sollte auf Basis der DIN EN 81-80 Norm durchgeführt werden. Insofern noch nicht erfolgt, sollte die Gefährdungsprüfung aus Sicherheits- und Haftungsgründen so schnell wie möglich nachgeholt werden. Die Ergebnisse des Berichts sollten mit dem Aufzugshersteller bzw. Wartungsunternehmen besprochen werden. Gravierende Sicherheitsmängel, sofern gegeben, müssen unverzüglich behoben werden. Für alle weiteren Punkte, sollte man die erforderlichen Kosten von einer Fachfirma planen und in ein Modernisierungskonzept einfließen lassen .
Außerbetriebnahme / Wiederinbetriebnahme
Entdeckt man als Betreiber eines Personenaufzugs eine offensichtliche Gefährdung, so sollte man die Anlage unverzüglich außer Betrieb nehmen und das beauftragte Instandhaltungsunternehmen informieren sowie ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde. Aus Sicherheitsgründen dürfen Außerbetriebnahmen und anschließende Wiederinbetriebnahmen nur durch eine beauftragte Aufzugsfirma durchgeführt werden. Diese muss den Personenaufzug zuerst testen. Betreiber sollten anschließend eine Gefährdungsbeurteilung durch ihre Instandhaltungsfirma durchführen lassen. Das Ergebnis muss geprüft und Lösungsmöglichkeiten besprochen werden. Betreiber sollten zudem ihre Wartungsintervalle regelmäßig zusammen mit Ihrem Instandhaltungsunternehmen überprüfen.
Betreiber sollten gravierende Sicherheitsmängel, sofern gegeben, unverzüglich beheben lassen. Für alle weiteren Punkte sollte man die erforderlichen Investitionen einplanen. Personenaufzüge sollten so früh wie möglich werden. Die Sicherheit sollte in jedem Falle Vorrang haben. Bei der Wartung und Modernisierung sollte man nur auf qualifiziertes Fachpersonal vertrauen. Nach baulichen Veränderungen, technischen Veränderungen des Personenaufzugs oder einer Änderung des bestimmungsgemäßen Betriebs muss eine erneute Prüfung durchgeführt werden. Betreiber sollten zudem prüfen, ob Ihr Aufzug über ein funktionierendes Zwei-Wege-Kommunikationssystem mit einer Weiterleitung auf einen Notdienst verfügt.
Auszug aus der „Liste der signifikanten Gefährdungen“ der DIN EN 81-80
Aufzüge, die Menschen befördern und eine Förderhöhe von 3 Metern überschreiten, sind überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu zählen auch Plattformlifte oder Treppenlifte. Überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen einer gesetzlich festgeschriebenen Prüfpflicht. Betreiber einer Aufzugsanlage müssen diese in regelmäßigen Abständen von einer Fachfirma auf eigene Kosten überprüfen lassen. Das Prüfintervall wird dabei von einer Zulassungsstelle wie dem Tüv oder der DEKRA festgelegt. In der Regel erfolgt eine Hauptprüfung aller zwei Jahre. Die sicherheitstechnischen Prüfungen und Tests sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Aufgrund des hohen Risikos und den Vorschriften aus der Betriebssicherheitsverordnung sollten Modernisierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn folgende Sachverhalte zutreffen.
Nr. | Kurzfristige Maßnahmen bei … |
---|---|
1. | fehlenden oder unzulänglichen Notrufeinrichtungen |
2. | Fahrkörben ohne Türen |
3. | fehlender Inspektionssteuerung |
4. | fehlenden oder unzureichenden Umwehrungen auf dem Fahrkorbdach |
5. | einer zu kurzen Schürze am Fahrkorb |
6. | unsicheren Zugängen zur Schachtgrube (tiefer als 0,5 m) |
7. | fehlender Schließeinrichtung bei waagerecht bewegten Schacht-Schiebetüren |
8. | unzulänglicher Ausführung des Triebwerks zur Verhinderung von unkontrollierten Bewegungen des Fahrkorbs mit geöffneten Türen (elektrisch betriebene Aufzüge) |
9. | fehlender Abtrennung über die gesamte Schachthöhe (Aufzugsgruppe, bei Abstand kleiner 500 mm zwischen Standflächen auf dem Fahrkorbdach zu beweglichen Teilen des benachbarten Aufzugs) |
10. | teilumwehrten Schächten mit zu niedrigen Umwehrungen |
11. | Fehlender Abtrennung in der Schachtgrube bei gemeinsam genutztem Schacht (Aufzugsgruppe) |
12. | fehlendem Notbremsschalter in der Schachtgrube und im Rollenraum |
13. | Einem Antriebssystem mit schlechter Anhalte- und Nachregulierungsgenauigkeit |
14. | Schädlichen Stoffe (z.B. Asbest) im Personenaufzug |
Vor Inbetriebnahme einer neuen Aufzugsanlage erfolgt eine technische Abnahme durch den Tüv, bei der das Intervall weiterer Prüfungen bestimmt wird. Durch die Betriebssicherheitsverordnung wird der Betreiber eines Aufzugs in die Pflicht genommen. Er und nicht der Hersteller trägt die Verantwortung für die Sicherheit, der von Ihm betriebene Aufzugsanlage. Er ist für die Wartung, die Instandhaltung und die Reparatur seines Aufzugs verantwortlich. Private Betreiber können Ihre gesetzlichen Pflichten an eine Aufzugsfirma oder den Hersteller selbst abtreten, indem sie mit diesen Wartungsverträge abschließen. Aufgrund rechtlicher Risiken und den Vorschriften aus der Betriebssicherheitsverordnung sollten Modernisierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn folgende Sachverhalte zutreffen.
Nr. | Mittelfristige Maßnahmen bei … |
---|---|
1. | Fehlenden Alarmeinrichtungen in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach |
2. | Fehlenden Schutzmaßnahmen an Treibscheiben, Seilrollen und Kettenrädern gegen Verletzungen |
3. | Fehlendem Sicherheitsschalter an der Spanneinrichtung des Geschwindigkeitsbegrenzers |
4. | Fehlenden Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegungen von Treibscheibenaufzügen |
5. | fehlender oder unzulänglicher Einrichtung zur Verhinderung des Absinkens des Kolbens bei hydraulischen Aufzügen fehlendem abschließbaren Hauptschalter im Triebwerksraum |
In der BetrSichV sind alle Prüfungen für Aufzugsanlagen definiert. Ein Test vor der Inbetriebnahme, ist bei Aufzügen erforderlich, die nach der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG konstruiert sind und eine Förderhöhe von drei Meter überschreiten. Wird der Aufzug umgebaut oder sicherheitsrelevante Bauteile erneuert, kann ein Test durch den Tüv erforderlich sein, bevor die Anlage erneut in Betrieb genommen wird. Alle Personenaufzüge mit einer Förderhöhe von über drei Metern müssen wiederkehrend getestet werden. Zwischenprüfungen müssen erfolgen, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Personenaufzug in einem vorschriftsmäßigen oder ordnungsmäßigen Zustand befindet. Nach einem Unfall oder einer Betriebsstörung der Aufzugsanlage können Behörden eine außerordentliche Prüfung anordnen. Nach einem Unfall muss die Ursache geklärt und den zuständigen Behörden gemeldet werden.